Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe - wegen eines offenbaren Fassungsversehens - verworfen, daß im Urteilstenor die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 5. März 2002 - 6 Ds 24 Js 15048/01 - unter Auflösung der Gesamtstrafe einbezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede