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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 196/03 - Beschluss vom 18. Juni 2003 (LG Ellwangen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe - wegen eines offenbaren Fassungsversehens - verworfen, daß im Urteilstenor die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 5. März 2002 - 6 Ds 24 Js 15048/01 - unter Auflösung der Gesamtstrafe einbezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede