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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 181/03, Beschluss v. 20.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 181/03 - Beschluss vom 20. Mai 2003 (LG Würzburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede