hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 179/03, Beschluss v. 03.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 179/03 - Beschluss vom 3. Juni 2003 (LG Heidelberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 2002, soweit es ihn betrifft, wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. Nr. 22 der Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede