Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 171/03, Beschluss v. 16.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96).
Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede