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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 171/03, Beschluss v. 16.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 171/03 - Beschluss vom 16. Juli 2003 (LG Konstanz)

Richterliche Unterschrift (Deckung; Umfang; dienstliche Äußerungen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96).

Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede