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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 87/02, Beschluss v. 16.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 87/02 - Beschluss vom 16. Mai 2002 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer in der Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruck gebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht.

Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Einfluß hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede