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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 517/02, Beschluss v. 11.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 517/02 - Beschluss vom 11. Februar 2003 (LG München)

Strafmilderung gem. § 31 Abs. 1 BtMG; Offenbarung eigenen Wissens; Erörterungsmangel.

§ 31 Abs. 1 BtMG; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2002 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO)

a) mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen im Ausspruch über die in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen;

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; seine Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann dagegen in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Rauschgiftgeschäfte im Zusammenwirken mit dem Zeugen G. getätigt. Die Strafkammer hat diese Angaben des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie § 31 Nr. 1 BtMG nur hinsichtlich des von dem Angeklagten benannten holländischen Lieferanten angesprochen und seine Anwendbarkeit insoweit mangels eines Aufklärungserfolgs verneint.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision wie auch der Generalbundesanwalt beanstanden zu Recht, daß die Kammer die freiwillige Offenbarung der Tatbeiträge des Tatbeteiligten G. durch den Angeklagten keiner Bewertung unterzogen hat (vgl. BGH StraFo 2003, 29).

Die Aufhebung der beiden betroffenen Einzelstrafen führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer