Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 488/02, Beschluss v. 17.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Rechtsanwalt S. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da dieser bereits durch Beschluß des Landgerichts München II vom 19. Dezember 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
Bearbeiter: Karsten Gaede