Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 470/02, Beschluss v. 17.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das vom Landgericht als unzulässig verworfene Ablehnungsgesuch nach dem Revisionsvortrag auch nicht begründet gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede