Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 39/02, Beschluss v. 13.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß" sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründe die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Anwendung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führen kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des Angeklagten sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das Festhalten an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier jedoch keiner näheren Begründung.
Bearbeiter: Karsten Gaede