Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 353/02, Beschluss v. 20.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Antrag des B. S., ihm Rechtsanwalt L. aus V. als Beistand im Revisionsverfahren beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Rottweil vom 13. Juni 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten gemäß §§ 406g, 397a StPO ist in Strafverfahren gegen Jugendliche wegen der in § 80 Abs. 3 JGG getroffenen Anordnung der Unzulässigkeit der Nebenklage in diesen Verfahren nicht möglich (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 406d Rdn. 6 m.w.Nachw.). Den sich aus § 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung hat der Gesetzgeber auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) nicht aufgegeben (so zutreffend OLG Stuttgart NJW 2001, 588 gegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436).
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 18. November 2002 lag dem Senat vor.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 95
Bearbeiter: Karsten Gaede