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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 316/02, Beschluss v. 13.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 316/02 - Beschluss vom 13. September 2002

Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe trotz teilweiser Verfahrenseinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides statt verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. April 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid, Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, uneidlicher Falschaussage und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichtes Cham vom 19. Oktober 1999 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Mai 2000 (Az. Ds 123 Js 9170/1999) und des Amtsgerichtes Cham vom 31. Oktober 2000 (Az. Ds 130 Js 8872/2000) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sowie darüber hinaus wegen uneidlicher Falschaussage unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 7. Mai 2001 (Az. 1 Ds 111 Js 6539/2000) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wendet ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das von dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36, 26 DM als zur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetrag nach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte dieses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugeben brauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch in diesem Fall nicht.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts den Fall II. 11 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartende Strafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprüchen und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In Prozenten berechenbare Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.Nachw.).

Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede