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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 305/02, Beschluss v. 20.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 305/02 - Beschluss vom 20. August 2002 (LG Nürnberg-Fürth)

Behördengutachten; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 256 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann (BGH StV 2001, 4).

Bearbeiter: Karsten Gaede