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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 299/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 299/02 - Beschluss vom 27. August 2002 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ 1999, 313 m.w.Nachw.).

Bearbeiter: Karsten Gaede