Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 287/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: "Die Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) begangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die Bank verließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte seine Verfolger, die Zeugen F. und R., zur Umkehr (UA S. 12, 13). In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung einer bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligten Zeugen F. und R. deren Willensbetätigungsfreiheit und damit ein neues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können."
Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w. Nachw.).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2002, 334
Bearbeiter: Karsten Gaede