Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 262/02, Beschluss v. 31.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen 15 Fällen. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigenständigen Straftatbestand bildet.
Bearbeiter: Karsten Gaede