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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 244/02, Urteil v. 14.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 244/02 - Urteil vom 14. August 2002 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat, ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.

Bearbeiter: Karsten Gaede