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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 224/02, Beschluss v. 31.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 224/02 - Beschluss vom 31. Juli 2002 (LG Traunstein)

Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.

§ 263 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat.

Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.

Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.

Bearbeiter: Karsten Gaede