Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 205/02, Beschluss v. 12.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO),
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Behauptung des Wahlverteidigers, er sei zum Hauptverhandlungstermin vom 25. Februar 2002 nicht formgerecht geladen worden, trifft nicht zu. Bei einer Hauptverhandlung, die mehrere Tage dauert, genügt die förmliche Ladung zum ersten Verhandlungstag. Weitere Termine können in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben werden (BGH MDR 1987, 777, G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 803). Der Verteidiger ist mit Verfügung vom 28. November 2001 zur Hauptverhandlung am 31. Januar 2002 und am 7. Februar 2002 förmlich geladen worden. Ausweislich des Protokolls hat der Vorsitzende in der Sitzung vom 31. Januar 2002 die weiteren Fortsetzungstermine in Anwesenheit des Verteidigers - auch den Termin vom 25. Februar 2002 - bekanntgegeben.
Bearbeiter: Karsten Gaede