Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 177/02, Beschluss v. 12.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Anträge des Verurteilten mit denen er sich gegen den Beschluß des Senats vom 9. Juli 2002 wendet, werden zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Juli 2002 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 5. Mai 2003, in welchem er Nachholung rechtlichen Gehörs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Urteils vom 20. November 2001 begehrt.
Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 8. April 2003 - 4 StR 81/03 m.w.N.).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGH aaO).
Bearbeiter: Karsten Gaede