Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 AR 2/01, Beschluss v. 31.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00) beabsichtigt zu entscheiden:
"Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)."
Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls ob an solcher Rechtsprechung festgehalten wird.
Dies beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.