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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 88/01, Beschluss v. 24.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 88/01 - Beschluß v. 24. April 2001 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73 a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht widersprüchlich. Bei sinngerechtem Verständnis hat die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß in den Fällen II. 2., 3., 7. bis 9. und 11. bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht minder schwere Fälle anzunehmen gewesen wären, weil der Angeklagte wesentlich zur Aufdeckung der Taten über seine eigenen Tathandlungen hinaus beigetragen hat. Allein sein Geständnis als solches und weitere aufgeführte Milderungsgründe hätten eine solche Bewertung nicht gerechtfertigt (UA S. 13). Die Strafkammer hat damit noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß gerade der aus dem umfassenden Geständnis des Angeklagten folgende weitgehende Aufdeckungserfolg die Annahme eines minder schweren Falles trägt.

Auch soweit die Strafkammer in den Fällen II. 1., 4. bis 6. und 10. trotz verwirklichten Regelbeispiels unter Zugrundelegung allgemeinen Strafrechts einen besonders schweren Fall verneint, stellt sie entscheidend auf die durch das Geständnis bewirkte Aufklärungshilfe ab. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

2. Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73 d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73 a StGB in Betracht. Deshalb ist Wertersatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Einfluß hat.

Bearbeiter: Rocco Beck