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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 59/01, Beschluss v. 20.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 59/01 - Verfügung v. 20. März 2001

Bestellung, Auswechselung eines Pflichtverteidigers (Ablehnung der Entpflichtung, sachlicher Grund, Stellung des Verteidigers als Beistand, nicht Vertreter)

§ 137 StPO; § 140 StPO

Verfügungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K. zu seinem Pflichtverteidiger zurückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K. mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).

Bearbeiter: Karsten Gaede