Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 571/01, Beschluss v. 05.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme der Strafkammer, die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes Verhalten vor, während und nach der Tat sowie der Umstand, daß sie bei der kurz darauf erfolgten Festnahme "kaum merklich unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluß" standen, belegt die Beurteilung des Landgerichts hier unabhängig von der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den naturwissenschaftlichen Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Blutalkoholkonzentration weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des § 24a Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers (dazu Gutachten des Bundesgesundheitsamtes <Schoknecht>, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1992) sowie die Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/Brackemeyer in NZV 2001, 281 hin.
Bearbeiter: Stephan Schlegel