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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 564/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 564/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Traunstein)

Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung (Strafausspruch)

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 1. August 2000 wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin Silke S. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals war festgestellt, daß die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil greift mit der Sachrüge durch.

a) Ohne darüber Beweis erhoben zu haben, geht die Strafkammer davon aus, daß die Geschädigte "weiterhin durch die Tat leidet und beeinträchtigt ist". Dies stünde auf Grund des Senatsurteils vom 21. März 2001 fest. Damit hat die Strafkammer den Umfang der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. März 2001 verkannt. Die Feststellungen des Urteils vom 1. August 2000 zu den Folgen der Tat für das spätere Leben des Opfers waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam (ihm "zugehörig") und daher durch das Senatsurteil vom 21. März 2001 aufgehoben worden. Darüber hinaus kann aber auch auf Grund des Senatsurteils nicht feststehen, daß die Geschädigte zum Zeitpunkt der nachfolgenden Hauptverhandlung noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hat.

b) Da die Strafkammer bei der Bemessung der - an sich maßvollen Strafe die fortdauernden Folgen der Tat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat in gleicher Weise die fortdauernden Folgen der Tat zum Nachteil des Mitangeklagten T. berücksichtigt, der keine Revision eingelegt hat. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung (§ 357 StPO) auf diesen Angeklagten hat der Senat abgesehen, da er ausschließen kann, daß eine neue Verhandlung zu einer milderen Strafe führen würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 357 Rdn. 16 m.w.N.). Die Strafkammer hat nämlich gegen diesen Angeklagten die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

Bearbeiter: Karsten Gaede