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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 515/01, Beschluss v. 15.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 515/01 - Beschluss vom 15. Januar 2002 (LG München II)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit); wirksamer Rechtsmittelverzicht (enttäuschte Erwartung)

§ 46 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in seinem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anwesenheit des Dolmetschers bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts scheidet mangelndes Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartungen, etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitet werden.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede