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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 427/01, Beschluss v. 06.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 427/01 - Beschluss vom 6. März 2002 (LG München I)

Unmittelbares Ansetzen; Verfahrenseinstellung

§ 22 StGB; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 2001 wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte unter B II 2 wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - gemäß § 326 Abs. 1, 2, 4 StGB verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Verbringung ins Ausland - verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen bereits verlassen und zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung dieses Vorgangs ist eine teilweise Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache jedoch nicht angebracht.

Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die übrigen 83 Einzelstrafen sowie auf die Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auf weitere 80 Einzelfreiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von 45 Jahren sowie auf drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 360 Tagessätzen erkannt. Der Senat schließt aus, daß es beim Wegfall der Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe im Fall B II 2 zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als den verhängten fünf Jahren gekommen wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede