Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 4/01, Beschluss v. 06.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) verurteilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2001).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede