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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 352/01, Beschluss v. 13.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 352/01 - Beschluß v. 13. September 2001 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Umfang der Urteilsgründe

§ 349 Abs. 2 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat (vgl. BGH NStZ 1998, 51).

Bearbeiter: Karsten Gaede