Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 328/01, Beschluss v. 30.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 22. August 2001.
Mit seiner Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2001 legt der Verurteilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß Vom 22. August 2001 ersichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m.w.Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
Bearbeiter: Karsten Gaede