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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 266/01, Beschluss v. 23.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 266/01 - Beschluß v. 23. Juli 2001 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung (Erforderlicher kommunikativer Prozeß; Anwendbarkeit bei Vermögensdelikten)

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht nicht nur die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB, sondern auch die des § 46a Nr. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen hat. § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat. Die Vorschrift kann zwar auch bei Vermögensdelikten zur Anwendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging es bei seinem "Bemühen um Schadenswiedergutmachung" ersichtlich nicht um den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um Schadensersatz. Dieses Bemühen hat das Landgericht nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt; für eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus.

Bearbeiter: Karsten Gaede