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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 254/01, Beschluss v. 10.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 254/01 - Beschluß v. 10. Juli 2001 (LG Stuttgart)

Unzulässige Revision des Nebenklägers; Gesetzesverletzung; Erweiterung der wirksam beschränkten Revision (Revisionseinlegungsfrist)

§ 400 StPO; § 341 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Erweiterung der wirksam beschränkten Revision ist nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist möglich (BGHSt 38, 366 [367]).

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Ausführungen zur Einlegung der Revision ergeben - trotz teilweise mißverständlicher Terminologie - daß sich das Rechtsmittel allein gegen die Feststellungen zum Schuldumfang und die darauf beruhende Strafzumessung richtet und daß nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Körperverletzung erstrebt wird. Mit diesem Ziel kann der Nebenkläger das Urteil aber nicht anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Der umfassende Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründungsschrift ändert hieran nichts. Denn eine Erweiterung der wirksam beschränkten Revision ist nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist möglich (BGHSt 38, 366 [367]). Zudem wird aus der Revisionsbegründungsschrift eine weitergehende zulässige Zielrichtung des Rechtsmittels nicht ausreichend erkennbar. Da das Anfechtungsrecht der Nebenkläger beschränkt ist, bedarf es bei deren Revisionen in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2). Die unausgeführte allgemeine Sachrüge genügt hierzu grundsätzlich - und im vorliegenden Fall - nicht (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 10).

Bearbeiter: Karsten Gaede