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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 227/01, Beschluss v. 04.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 227/01 - Beschluss vom 4. September 2001

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (Nebenklage); Beiordnung; Zuständigkeit; Antragstellung beim Gericht, das "mit der Sache befaßt" ist

§ 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen Re. und Ro. S. auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus T. wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten, den Ehemann bzw. Stiefvater der Nebenklägerinnen, durch Urteil vom 11. Januar 2001 unter anderem wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der Nebenklägerinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 23. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit ihrem an das Landgericht Mosbach gerichteten Antrag vom 19. Juli 2001, der am 25. Juli 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, begehren die Nebenklägerinnen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er erst nach rechtskräftigem Abschluß des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof eingegangen ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGHR StPO § 397a 1 Prozeßkostenhilfe 13). Der Antrag muß bei dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über die Bewilligung zuständig ist. Nach der am 13. Juni 2001 erfolgten Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten war der Bundesgerichtshof nach § 397a Abs. 3 StPO "mit der Sache befaßt" (BGHR StPO § 397a Abs. 3 Zuständigkeit 1) und auch für die Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 4, 10).

Bearbeiter: Karsten Gaede