Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 210/01, Beschluss v. 22.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Es bleibt bei dem Senatsbeschluß vom 27. Juni 2001.
Für eine Entscheidung gemäß § 33a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf eingehend begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war - dies wird auch nicht behauptet -, noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Senat Antragsvorbringen, wie etwa zur Lektüre eines strafprozessualen Kommentars durch einen Verteidiger, so, wie geschehen, rechtlich bewertet hat, oder daß der Senat aus den Aufträgen, die der Angeklagte einem Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren erteilt hat, Rückschlüsse darauf gezogen hat, ob sich der Angeklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts von diesem Verteidiger unter Druck gesetzt gefühlt hat.
Im übrigen bemerkt der Senat, daß Gerichte, zumal in Entscheidungen, die im Instanzenzug nicht mehr anfechtbar sind, nicht gehalten sind, auf jedes Vorbringen einzugehen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 34 Rdn. 1). Dies gilt auch für Ausführungen zur Erheblichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung, nachdem der Angeklagte unbestritten im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt hatte: "Ich verzichte auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an".
Bearbeiter: Karsten Gaede