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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 21/01, Beschluss v. 07.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 21/01 - Beschluß v. 7. März 2001 (LG Ingolstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Bearbeiter: Karsten Gaede