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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/01, Beschluss v. 01.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 208/01 - Beschluß v. 1. Juni 2001 (LG München I)

Unzulässigkeit der Revision; Darlegungsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge; Negativtatsachen; Aufdrängen

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die unterbliebene Vernehmung des Vaters der Angeklagten gestützte Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.

a) Am 8. Februar 2000 hatte der Vater, ebenso wie die Mutter der Angeklagten, gegenüber der Polizei erklärt, keine Angaben zu machen. Allerdings kam es am 22. März 2000 zu einer polizeilichen Vernehmung der Mutter, nachdem sich diese doch dazu entschlossen hatte, Angaben zu machen. Dabei erklärte sie auch, daß auch ihr Mann jetzt aussagebereit sei und sich mit der Polizei wegen eines Vernehmungstermins in Verbindung setzen werde. Die Revision teilt jedoch nicht mit, daß der Vater ausweislich eines in den Verfahrensakten befindlichen Vermerks einer Kriminalbeamtin vom 26. Juni 2000 (SB IV, Bl. 750) dieser am 21. Juni 2000 fernmündlich erklärt hatte, "er bleibe bei seiner ursprünglichen Entscheidung und werde keine Aussage machen. Es seien ohnehin schon alle anderen befragt worden, er könne nichts sagen, was nicht schon gesagt worden wäre".

b) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Umstand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen behauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der Mutter vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft (mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50; Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.). Jedenfalls brauchte sich der Strafkammer angesichts des genannten Vermerks nicht die Annahme aufzudrängen, daß - wie die Revision jetzt vorträgt - von einer Vernehmung des Vaters Aussagen zu erwarten gewesen wären, die die Aussagen der Mutter zur familiären Situation der Angeklagten relativiert oder widerlegt hätten.

2. Die Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen erfolglos.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede