Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 198/01, Beschluss v. 25.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos.
Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßgeblich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begründete zu Recht den Vorwurf der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.
Bearbeiter: Karsten Gaede