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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 193/01, Beschluss v. 10.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 193/01 - Beschluß v. 10. Juli 2001 (LG Karlsruhe)

Verfahrensbeschränkung (bei schwerem Raub); Gefangenmeuterei; Prozeßwirtschaftlichkeit

§ 154a Abs. 2 StPO; § 121 StGB

Entscheidungstenor

1. Der Vorwurf, der Angeklagte habe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet. Wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, gefährlicher Körperverletzung und verbotenen Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtstrafe verurteilt.

Seine Revision führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe; damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Mai 2001 im einzelnen dargelegt hat, können die bisherigen Feststellungen nicht belegen, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet hat (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ergänzende Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen (schweren) Raubes noch rechtfertigen können, erscheinen allerdings nicht ausgeschlossen.

Die Tat des Angeklagten, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, hat jedoch auch nach Auffassung der Strafkammer ihr "Schwergewicht ... bei der Gefangenenmeuterei". Unter diesen Umständen nimmt der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs, die Wegnahme sei mit Raubmitteln erfolgt, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. auch BGH JZ 1998, 470, 471 m.w.Nachw.) eine Verfahrensbeschränkung vor. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs - an Stelle von schwerem Raub tritt im Fall II. 1 Diebstahl mit Waffen - kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht, entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Auch die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei, so daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils insgesamt Bestand haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede