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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 AR 6/00, Beschluss v. 21.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 AR 6/00 - Beschluß v. 21. August 2000

Offensichtliches Fassungsversehen

§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO

Entscheidungstenor

Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:

"Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung des § 373 Abs. 2 Nr.. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: ,Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...'"

Bearbeiter: Karsten Gaede