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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 85/00, Beschluss v. 05.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 85/00 - Beschluß v. 5. April 2000 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Notwehr

§ 349 Abs. 2 StPO; § 32 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von der Verteidigung geltend gemachten Notwehr bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar vom Geschädigten einige Faustschläge ins Gesicht bekommen, sich dann aber in ein Gerangel eingelassen, in dessen Verlauf er ebenfalls mit der Faust auf den Geschädigten einschlug. Wer, wie es der Angeklagte getan hat (UA S. 17), bei einer solchen Auseinandersetzung, um nicht "den Kürzeren" zu ziehen, zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).

Bearbeiter: Karsten Gaede