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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 83/00, Beschluss v. 23.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 83/00 - Beschluß v. 23. März 2000 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die von der Revision des Angeklagten M. erhobene Rüge einer Verletzung von §§ 338 Nr. 5, 247 StPO ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 20. März 2000 "rein fürsorglich" zur ergänzenden Begründung des entsprechenden Vorbringens (ihr bisher nicht gewährte) Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll beantragt hat, bemerkt der Senat: Der Rüge liegt ein Beschluß zugrunde, durch den sämtliche Angeklagte zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen wurden. Der Senat hat diesen Verfahrensvorgang auf die ordnungsgemäß erhobene Rüge des Angeklagten H. geprüft. Er enthält auch hinsichtlich des Angeklagten M. keinen Rechtsfehler.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede