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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 75/00, Beschluss v. 05.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 75/00 - Beschluß v. 05. April 2000 (LG Ravensburg)

Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis der Doppelanhängigkeit

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Dezember 1999 wird das Verfahren im Falle II C 34 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März 2000 ausgeführt:

"Die Verurteilung im Fall II C 34 kann nicht bestehen bleiben, weil dieselbe Tat auch Gegenstand des gegen den Angeklagten noch beim Amtsgericht Saulgau anhängigen Verfahrens 3 Ls 299/98 ist. In jenem Verfahren wird dem Angeklagten der unerlaubte Besitz von 9,42 g Heroin sowie 0,526 g Kokain zum Zeitpunkt einer Polizeikontrolle am 07. Juli 1998 vorgeworfen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der Tatvorwurf im Fall II C 34 betrifft die unerlaubte Einfuhr eben dieser Rauschgiftmengen (nachdem das Verfahren gemäß § 154 a StPO hinsichtlich eines Handeltreibens und/oder Erwerbs von Betäubungsmitteln eingestellt worden ist, BI. 443 d.A.). Da der Täter die Betäubungsmittel bei der Einfuhr in Besitz hat, stellen die Einfuhr und das - materiellrechtlich zurücktretende (Weber BtMG, § 29 Rn. 389 m.w.N.) - Dauerdelikt des Besitzes eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dar (vgl. auch zum Waffenstrafrecht BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 11). Wegen dieser Tat war das Verfahren beim Amtsgericht Saulgau mit dem Eröffnungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 (BI. 344 d.A.) bereits rechtshängig geworden. Die Rücknahme der ersten Anklage durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 03. Februar 1999 (BI. 358 d.A.) erfolgte erst nach dem Eröffnungsbeschluss und hatte daher nach § 156 StPO auf die Rechtshängigkeit keinen Einfluss. Die in vorliegender Sache unter dem 25. Februar 1999 erhobene Anklage und der am 12. August 1999 ergangene Eröffnungsbeschluss betrafen in Fall II C 34 der Urteilsgründe dieselbe prozessuale Tat. Grundsätzlich gebührt dem zuerst eröffnenden Gericht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181; BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist daher im Fall II C 34 nach § 206 a StPO einzustellen.

Die Einstellung hat den Wegfall des Schuldspruchs im Fall 11 C 34 und der zugehörigen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, dass der Tatrichter ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.N.; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 353 Rn. 21). Der Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe liegen neben der wegfallenden Einzelstrafe von vier Monaten eine Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie vier Einzelstrafen von mindestens einem Jahr und 30 weitere Einzelstrafen zwischen zwei und neun Monaten zu Grunde."

Dem tritt der Senat bei.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 332

Bearbeiter: Rocco Beck