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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 534/00, Beschluss v. 09.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 534/00 - Beschluß v. 9. August 2001

Unzulässiger Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weitere Beweise wurden nicht erhoben.

Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen hatte der Senat nicht eingeholt.

Bearbeiter: Karsten Gaede