Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 518/00, Beschluss v. 06.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß eine Revisionsbegründung erfolgen würde.
Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren.
Bearbeiter: Rocco Beck