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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 508/00, Beschluss v. 22.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 508/00 - Beschluß v. 22. November 2000 (LG Schweinfurt)

Schuldspruchänderung bei schwerem Bandendiebstahl

§ 354 Abs. 1 StPO; § 244a StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit seinem Mittäter K. eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen an eine Bande vgl. BGH NStZ 1999, 187), wird von den Feststellungen nicht getragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch um.

Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in allen Fällen einen minder schweren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen und zudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Senat kann ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die Gesamtstrafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen dem Strafrahmen der §§ 242 oder 243 StGB entnommen worden wären.

Bearbeiter: Karsten Gaede