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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 500/00, Beschluss v. 06.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 500/00 - Beschluß v. 6. Dezember 2000 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz macht der Verteidiger unter Berufung auf eine Auskunft des Robert-Koch-Instituts Berlin, der Sache nach geltend, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des im Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrags im Urteil von unzutreffenden medizinischen Erkenntnissen ausgegangen und habe damit Ihrer Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden wissenschaftlichen Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Dies ist auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. hierzu LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 172). Dennoch hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg, da das Urteil auf dem Mangel nicht beruht. Mit dem Hilfsbeweisantrag wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens - Genomanalyse - zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion der Geschädigten S.B. in Betracht kommt. Die Strafkammer lehnte dies -sachverständig beraten - ab, da die Genomanalyse völlig ungeeignet sei, dieses Ergebnis zu erbringen. "Die HI-Viren und die HIV-Typen und deren Unterklassifizierungen könnten sich in ein- und demselben Wirtskörper verändern (mutieren). Deshalb könnte selbst dann, wenn die Unterstämme/Unterklassifizierungen der HIV-Typen S.B.'s und des Angeklagten nicht übereinstimmten, der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion S.B. ausgeschlossen werden. Insoweit könne auch keinerlei Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht werden." Nach der Mitteilung des Robert-Koch-Instituts ist dagegen eine Wahrscheinlichkeitsprognose möglich. Mehr besagt die Auskunft des Instituts allerdings nicht. Eine Genomanalyse ist folglich auch danach nicht geeignet, den Angeklagten als Überträger auszuschließen. Angesichts der im übrigen erdrückenden Beweislage kann selbst eine nur geringe Wahrscheinlichkeit nach einer Genomananalyse keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, daß der Angeklagten die HIV-Infektion der S.B. verursacht hat. Die Strafkammer wäre deshalb auch bei Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nicht gehalten gewesen, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen.

Externe Fundstellen: NStZ 2001, 333

Bearbeiter: Rocco Beck