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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 470/00, Beschluss v. 17.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 470/00 - Beschluß v. 17. Januar 2001 (LG Stuttgart)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 44 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt

a) zur Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2000 sowie

b) in die Frist zur Begründung seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil.

2. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2000 gegenstandslos, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden war.

Gründe

Der Senat sieht ein hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit, daß die Versäumung der bezeichneten Fristen auf alleinigem Verschulden der Rechtsanwälte J. und S. beruht. Der Sachvortrag des Angeklagten hierzu findet in wesentlichen Punkten durch die Aktenlage seine Bestätigung, u.a. durch die Vermerke des Vorsitzenden der Strafkammer vom 24. Juli und 13. September 2000 (BI. 329, 351 d.A.). Die verspätete Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Handlung nach der Bestellung des Rechtsanwalts S. zum Verteidiger am 8. November 2000 beruht ebensowenig auf einem Verschulden des Angeklagten. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem in den Akten dokumentierten Verfahrensgang.

Bearbeiter: Rocco Beck