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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 462/00, Beschluss v. 08.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 462/00 - Beschluß v. 8. November 2000 (LG Passau)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Therapiebereitschaft als Indiz

§ 349 Abs. 2 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung gemäß § 64 StGB, ihr Fehlen kann aber ein gegen die Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl BGH NJW 2000, 3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen zum Verlauf der Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte etwa wiederholt entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die sachverständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede