Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 426/00, Beschluss v. 10.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteilsformel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt II. 3. des Urteils nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum Gegenstand hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bearbeiter: Karsten Gaede