hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 419/00, Beschluss v. 18.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 419/00 - Beschluß v. 18. Oktober 2000 (LG Nürnberg-Fürth)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 62 StGB; § 67d Abs. 2 StGB; § 67e StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Bearbeiter: Karsten Gaede