hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 403/00, Beschluss v. 20.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 403/00 - Beschluß v. 20. September 2000 (LG Stuttgart)

Mitbestrafte Nachtat bei Betrug und Diebstahl; Verwerfung der Revision

§ 53 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Volksbank Z. gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29 der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlungen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.

Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu einer anderen Strafe gelangt wäre.

Bearbeiter: Karsten Gaede